Pferdemist auf öffentlichen Wegen und Straßen
Di, 03. Februar 2026
Was für Hundehalter gilt, gilt auch für Pferdehalter. Öffentliche Wege und Straßen sind von Pferdemist freizuhalten und gegebenenfalls von diesem zu säubern. Pferdemist ist nicht nur eine optische und geruchsmäßige Belästigung sondern darüber hinaus auf der Fahrbahn eine mögliche Verkehrsbeeinträchtigung (z.B. einspurige Fahrzeuge). Weiters wird auf § 92 StVO verwiesen, wonach jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung von Straßen verboten ist.
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